Redaktion frischgekündigt.de
Die Redaktion von frischgekündigt.de erklärt Fristen, Arbeitslosengeld und den Weg zurück in den Job – so, dass man es ohne Vorwissen versteht.
Fristen, Sperrzeit, Geld, Amt – und wie Du Dir ein Bewerbungscoaching bezahlen lässt.
Die Zeit bis zum neuen Job kannst Du nutzen: Ein Bewerbungscoaching kann Dir die Agentur für Arbeit bezahlen – 1:1 und per Video. Wir prüfen kostenlos, ob das für Dich in Frage kommt.
Der Gutschein ist eine Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch – wir sagen Dir ehrlich, wie Deine Chancen stehen.
Stand: 29.09.2026 · Grundlage: § 159 (öffnet in neuem Tab) und § 38 SGB III (öffnet in neuem Tab), Fachliche Weisungen der BA zu § 159 (öffnet in neuem Tab)
Wähl Deine Situation. Danach richtet sich, was für Dich gilt.
Jetzt zählen Fristen: arbeitsuchend melden und prüfen, ob eine Sperrzeit droht.
WeiterlesenDie Agentur für Arbeit prüft, ob eine Sperrzeit auf Dich zukommt.
WeiterlesenMelde Dich früh arbeitsuchend – das Auslaufen selbst führt in der Regel nicht zu einer Sperrzeit.
WeiterlesenDie Kündigungsfrist ist oft nur zwei Wochen – jetzt zählt jede Woche.
WeiterlesenVier Stationen, in dieser Reihenfolge. Nichts davon ist kompliziert, aber die Fristen sind kurz.
Spätestens drei Monate vor dem Ende – wer später davon erfährt, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche.
So geht die MeldungElektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich, bis zu drei Monate im Voraus. Den ALG-Antrag stellst Du gleich mit.
ALG 1 beantragenFrag im ersten Gespräch aktiv nach einem AVGS für ein Bewerbungscoaching. Er ist eine Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch.
AVGS im Gespräch ansprechenDu bewirbst Dich und dokumentierst Deine Eigenbemühungen. Was Dir zumutbar ist, ändert sich mit der Dauer.
Zumutbarkeit verstehenJeder Monat, den Du früher im neuen Job bist, bringt Dir wieder ein volles Gehalt – und das, bevor Dir noch schlechter bezahlte Stellen zugemutet werden dürfen.
Quellen: § 149 (öffnet in neuem Tab), § 140 (öffnet in neuem Tab) und § 45 SGB III (öffnet in neuem Tab); Wert laut Zulassung der Maßnahme
1:1 per Video · bis zu 120 Stunden · Maßnahmenummer 365/73/24
Der AVGS ist eine Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch.Die Redaktion von frischgekündigt.de erklärt Fristen, Arbeitslosengeld und den Weg zurück in den Job – so, dass man es ohne Vorwissen versteht.
Nicht immer. Arbeitsuchend melden musst Du Dich spätestens drei Monate vor dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses. Erfährst Du kürzer vorher davon, hast Du drei Tage Zeit, ab dem Tag, an dem Du es weißt. Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.
Arbeitsuchend meldest Du Dich, sobald Du von der Kündigung weißt. Arbeitslos meldest Du Dich spätestens am ersten Tag ohne Job – erst damit bekommst Du Arbeitslosengeld. Beides geht online oder vor Ort.
Nein, nicht immer. Ohne wichtigen Grund drohen bis zu zwölf Wochen. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn Dir sonst ohnehin eine Kündigung vom Arbeitgeber zum selben Zeitpunkt gedroht hätte – nicht wegen Deines Verhaltens – und die Abfindung höchstens ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
60 % eines pauschal berechneten Nettogehalts, mit Kind 67 %. Grundlage ist in der Regel Dein Bruttogehalt aus den letzten zwölf Monaten. Genau rechnen kannst Du mit dem Selbstberechner der Agentur für Arbeit (öffnet in neuem Tab).
Nein, nicht für ein Coaching. Der AVGS ist eine Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch. Deine Vermittlungsfachkraft entscheidet, ob ein Coaching Dir hilft. Wir sagen Dir per WhatsApp, wie Du das Gespräch angehst.
Nichts. Die Agentur für Arbeit bezahlt das Coaching über den Gutschein – bis zu 8.640 €. Für Dich bleiben keine Kosten.
Stand: 29.09.2026 · Quellen: § 38 (öffnet in neuem Tab), § 141 (öffnet in neuem Tab), § 149 (öffnet in neuem Tab), § 150 (öffnet in neuem Tab), § 159 (öffnet in neuem Tab), § 45 SGB III (öffnet in neuem Tab), Fachliche Weisungen der BA zu § 159 (öffnet in neuem Tab)