Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit: Die 6 Bedingungen der Arbeitsagentur
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, beendet seinen Job selbst – ohne wichtigen Grund droht deshalb eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Keine Sperrzeit gibt es, wenn Dir sonst ohnehin gekündigt worden wäre und sechs Bedingungen der Arbeitsagentur erfüllt sind – etwa eine Abfindung von höchstens einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Endet der Vertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist Deines Arbeitgebers und gibt es eine Abfindung, kann Dein Arbeitslosengeld außerdem ruhen – in dieser Zeit musst Du Dich selbst um Deine Krankenversicherung kümmern.
Warum droht nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
Mit einem Aufhebungsvertrag beendest Du Dein Arbeitsverhältnis gemeinsam mit Deinem Arbeitgeber. Für die Agentur für Arbeit heißt das: Du hast an Deiner Arbeitslosigkeit mitgewirkt. Das Gesetz nennt das „Arbeitsaufgabe“ (§ 159 SGB III). Hast Du dafür keinen wichtigen Grund, droht eine Sperrzeit – umgangssprachlich auch Sperre oder Sperrfrist genannt.
Dabei ist egal, von wem die Idee kam. Auch wenn Dein Arbeitgeber Dir den Vertrag vorgelegt hat: Mit Deiner Unterschrift hast Du zugestimmt. Ob Dir eine Sperrzeit droht, prüfst Du in einer Minute mit unserem Sperrzeit-Check.
Wie lange dauert die Sperrzeit – und was kostet sie Dich?
Die Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag dauert in der Regel zwölf Wochen. In dieser Zeit bekommst Du kein Arbeitslosengeld. Bei zwölf Wochen Sperrzeit sinkt außerdem Deine gesamte Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 SGB III). Nachgezahlt wird nichts.
Ein vereinfachtes Beispiel: Du hast Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld von 1.500 € im Monat. Nach zwölf Wochen Sperrzeit bleiben Dir nur noch neun Monate. Unterm Strich fehlen Dir rund 4.500 €. Umso mehr zählt jeder Monat, den Du früher wieder im Job bist – dabei hilft ein kostenloses Bewerbungscoaching mit AVGS.
Kürzer wird die Sperrzeit, wenn Dein Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte, zum Beispiel weil Dein Vertrag befristet war: drei Wochen, wenn es innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende Deiner Beschäftigung geendet hätte, sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte. Alles zu Dauer, Kosten und Widerspruch steht in unserem Artikel zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Wann gibt es nach einem Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit?
Wenn Du einen wichtigen Grund hast. Der typische Fall: Dein Arbeitgeber hätte Dir sonst ohnehin gekündigt. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nennen dafür sechs Bedingungen. Sind alle erfüllt, liegt ein wichtiger Grund vor:
- Die Kündigung war fest angekündigt. Dein Arbeitgeber hat Dir eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt.
- Aus den richtigen Gründen. Die Kündigung wäre aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen in Deiner Person erfolgt, zum Beispiel wegen einer langen Krankheit – aber nicht wegen Deines Verhaltens.
- Zum selben Zeitpunkt. Die Kündigung hätte Dein Arbeitsverhältnis zum selben Termin oder früher beendet.
- Die Kündigungsfrist ist eingehalten. Der Aufhebungsvertrag endet nicht früher, als eine Kündigung Deines Arbeitgebers es erlaubt hätte.
- Du warst nicht unkündbar. Eine ordentliche Kündigung war für Dich überhaupt möglich.
- Die Abfindung ist nicht zu hoch. Sie beträgt höchstens ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Den wichtigen Grund musst Du belegen, wenn er in Deinem Bereich liegt (§ 159 Abs. 1 SGB III). Heb deshalb alles auf, was die angedrohte Kündigung zeigt – E-Mails, Gesprächsnotizen, Schreiben.
Auch andere wichtige Gründe können eine Sperrzeit verhindern, etwa erheblicher psychischer Druck oder Mobbing am Arbeitsplatz, eine Arbeit, die Du gesundheitlich nicht mehr leisten kannst, oder ein Umzug, um mit Deinem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner zusammenzuleben. Die Agentur prüft immer Deinen Einzelfall.
Wie hoch darf die Abfindung sein?
Die Grenze liegt bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bis dahin prüft die Agentur für Arbeit nicht, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre – vorausgesetzt, die anderen fünf Bedingungen stimmen.
Ein Beispiel: Du warst sechs Jahre im Betrieb und verdienst 3.000 € brutto im Monat. Dann liegt die Grenze bei 6 × 0,5 × 3.000 € = 9.000 €.
Liegt die Abfindung darüber oder gibt es gar keine, kann trotzdem ein wichtiger Grund vorliegen. Dann prüft die Agentur Deinen Fall aber genauer, etwa ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.
Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen?
Neben der Sperrzeit gibt es beim Aufhebungsvertrag eine zweite Falle: das Ruhen wegen einer Abfindung, oft Ruhenszeit genannt (§ 158 SGB III). Es tritt ein, wenn Dein Arbeitsverhältnis früher endet, als es mit der ordentlichen Kündigungsfrist Deines Arbeitgebers geendet hätte, und Du dafür eine Abfindung bekommst. Kann Dir Dein Arbeitgeber dauerhaft nicht ordentlich kündigen, gilt stattdessen eine Frist von 18 Monaten – oder ein Jahr, wenn er Dir nur gegen Abfindung kündigen darf. Ist die Kündigung nur vorübergehend ausgeschlossen, etwa in der Schwangerschaft oder als Betriebsratsmitglied, zählt die normale Kündigungsfrist.
| Punkt | Sperrzeit | Ruhen wegen Abfindung |
|---|---|---|
| Grund | Du hast Deinen Job ohne wichtigen Grund selbst beendet | Kündigungsfrist nicht eingehalten, dazu eine Abfindung |
| Dauer | in der Regel zwölf Wochen | längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist (mit Urlaubsabgeltung etwas länger), höchstens ein Jahr |
| Anspruch | wird kürzer | wird nur später ausgezahlt |
| Krankenversicherung | zahlt die Agentur für Arbeit, wenn Du arbeitslos gemeldet bist – aber nicht, solange zugleich das Ruhen wegen Abfindung läuft | musst Du selbst regeln |
Sperrzeit und Ruhen können zusammenkommen. Sie laufen dann gleichzeitig ab, nicht nacheinander. Die Kürzung Deines Anspruchs durch die Sperrzeit bleibt trotzdem.
Worauf solltest Du vor der Unterschrift achten?
- Kündigungsfrist einhalten. Das Vertragsende sollte nicht vor dem Tag liegen, an dem eine Kündigung Deines Arbeitgebers frühestens gewirkt hätte.
- Grund in den Vertrag schreiben. Halte fest, dass Dir sonst eine Kündigung zum selben Termin gedroht hätte, zum Beispiel aus betrieblichen Gründen. Entscheidend sind aber die tatsächlichen Umstände – die Agentur prüft sie.
- Abfindung prüfen. Rechne nach, ob sie höchstens ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt.
- Nur auf Papier unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag ist nur schriftlich gültig: Beide Seiten unterschreiben eigenhändig auf Papier. E-Mail oder elektronische Signatur reichen nicht (§§ 623, 126 BGB).
- Arbeitsbescheinigung im Blick behalten. Dein Arbeitgeber gibt darin auch den Grund für das Ende an (§ 312 SGB III). Er sollte zu Deinem Vertrag passen.
- Vorher fragen. Lass den Vertrag von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen oder frag bei der Agentur für Arbeit nach. Verbindlich ist deren Auskunft nur, wenn Du sie schriftlich als Zusicherung bekommst (§ 34 SGB X).
Gibt es eine Alternative zum Aufhebungsvertrag?
Ja: Du lässt Dir kündigen. Kündigt Dein Arbeitgeber, etwa aus betrieblichen Gründen, gibt es keine Sperrzeit – außer die Kündigung war vorher mit Dir abgesprochen oder von Dir angeregt, oder sie erfolgt wegen Deines Verhaltens. Eine Abfindung bekommst Du dann aber nicht automatisch. Willst Du gegen die Kündigung vorgehen, musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).
Einigst Du Dich dann vor Gericht, führt das allein in der Regel zu keiner Sperrzeit. Vorsicht bei Absprachen vorab: Vereinbarst Du mit Deinem Arbeitgeber schon vor der Kündigung, dass er kündigt – mit oder ohne späteren Abwicklungsvertrag –, wertet die Agentur das wie einen Aufhebungsvertrag.
Was musst Du nach der Unterschrift tun?
Spätestens am ersten Tag ohne Job meldest Du Dich außerdem arbeitslos – online oder persönlich, nicht telefonisch –, auch wenn Du wegen einer Sperrzeit zunächst kein Geld bekommst. Nur dann bist Du während der Sperrzeit über die Agentur krankenversichert – außer Dein Arbeitslosengeld ruht zugleich wegen einer Abfindung (siehe oben).
Bevor die Agentur eine Sperrzeit festlegt, fragt sie Dich in der Regel nach den Gründen. Antworte vollständig und leg Deine Nachweise bei. Kommt trotzdem ein Sperrzeit-Bescheid, kannst Du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wie nutzt Du die Zeit bis zum Vertragsende?
Nach der Unterschrift bist Du von Arbeitslosigkeit bedroht. Sobald Du arbeitsuchend gemeldet bist, kann Dir die Agentur für Arbeit einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bewilligen – schon vor Deinem letzten Arbeitstag (§ 45 SGB III). Der Gutschein hängt nicht am Arbeitslosengeld, sondern an Deinem Status: Gefördert werden können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende – also auch, wer nach einer Kündigung arbeitsuchend gemeldet ist (§ 45 Abs. 1 SGB III). Eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ändert an diesem Status nichts.
Mit dem Gutschein bezahlt Dir die Agentur zum Beispiel ein Bewerbungscoaching. Ob Du ihn bekommst, entscheidet Deine Vermittlungsfachkraft – für ein Coaching gibt es kein Recht darauf. Wer früh startet, kann im besten Fall ohne Lücke in den nächsten Job wechseln.
Quellen
- § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit (öffnet in neuem Tab)
- § 148 SGB III – Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer (öffnet in neuem Tab)
- § 158 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung (öffnet in neuem Tab)
- § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (öffnet in neuem Tab)
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (öffnet in neuem Tab)
- § 312 SGB III – Arbeitsbescheinigung (öffnet in neuem Tab)
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht (öffnet in neuem Tab)
- § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter (öffnet in neuem Tab)
- § 34 SGB X – Zusicherung (öffnet in neuem Tab)
- § 84 SGG (Widerspruchsfrist) (öffnet in neuem Tab)
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung (öffnet in neuem Tab)
- § 126 BGB – Schriftform (öffnet in neuem Tab)
- § 141 SGB III – Arbeitslosmeldung (öffnet in neuem Tab)
- § 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III (gültig ab 01.07.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 158 SGB III (gültig ab 01.03.2026) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 17 – Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Wie Sie sich arbeitsuchend melden (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 1 für Arbeitslose (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (Stand 01.12.2025) (öffnet in neuem Tab)
Redaktion frischgekündigt.de
Die Redaktion von frischgekündigt.de erklärt Fristen, Arbeitslosengeld und den Weg zurück in den Job – so, dass man es ohne Vorwissen versteht.
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Häufige Fragen
Wie viel Abfindung ist ohne Sperrzeit möglich?
In der Regel bis zu einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – wenn auch die anderen Bedingungen erfüllt sind. Liegt die Abfindung darüber, prüft die Agentur für Arbeit Deinen Fall genauer, etwa ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.
Ist ein Aufhebungsvertrag per E-Mail gültig?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag muss auf Papier geschlossen und von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. E-Mail oder elektronische Signatur reichen nicht (§§ 623, 126 BGB).
Muss ich mich nach dem Aufhebungsvertrag sofort arbeitsuchend melden?
Am besten sofort. Liegen zwischen Unterschrift und Vertragsende weniger als drei Monate, hast Du ab der Unterschrift nur drei Tage Zeit. Sonst meldest Du Dich spätestens drei Monate vor dem Ende. Wer zu spät kommt, riskiert zusätzlich eine Woche Sperrzeit.
Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag trotzdem ein gefördertes Coaching?
Der AVGS-Gutschein hängt nicht am Arbeitslosengeld, sondern an Deinem Status: Gefördert werden können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende (§ 45 Abs. 1 SGB III). Eine Sperrzeit ändert an diesem Status nichts – Du kannst den Gutschein also auch mit Sperrzeit und schon vor Deinem letzten Arbeitstag bekommen. Ob, entscheidet Deine Vermittlungsfachkraft – für ein Coaching ist er eine Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch.