AVGS für Bewerbungscoaching abgelehnt: Was Du jetzt tun kannst
Für ein Coaching ist der AVGS eine Ermessensleistung: Ein Nein ist erlaubt, aber die Agentur für Arbeit muss ihr Ermessen richtig ausüben und eine schriftliche Ablehnung in der Regel begründen. Gegen eine schriftliche Ablehnung kannst Du innerhalb eines Monats kostenlos Widerspruch einlegen – eine mündliche Absage lässt Du Dir am besten sofort schriftlich oder elektronisch bestätigen. Manchmal hilft auch ein neuer Anlauf: mit einer konkreten Begründung und notfalls weniger Stunden.
Darf die Agentur für Arbeit den AVGS ablehnen?
Ja. Für ein Coaching ist der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) eine Ermessensleistung. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt selbst: Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.
Ermessen heißt aber nicht Willkür. Die Agentur muss ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Vorschrift ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten – und darauf hast Du einen Anspruch (§ 39 Abs. 1 SGB I). Eine schriftliche Ablehnung muss sie in der Regel begründen. Bei Ermessensentscheidungen muss die Begründung erkennen lassen, von welchen Gesichtspunkten die Agentur ausgegangen ist (§ 35 SGB X).
Übrigens: Mit Anspruch auf Arbeitslosengeld gibt es nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit, wenn Du noch nicht vermittelt bist, zwar einen Anspruch auf einen Gutschein (§ 45 Abs. 7 SGB III) – aber nur für private Arbeitsvermittlung, nicht für ein Coaching.
Warum wird ein AVGS abgelehnt?
Mögliche Gründe sind zum Beispiel:
- Kein Bedarf gesehen: Deine Vermittlungsfachkraft traut Dir zu, auch ohne Coaching schnell eine Stelle zu finden.
- Eigene Maßnahme: Die Agentur möchte Dir lieber eine eigene Maßnahme anbieten.
- Zu allgemein begründet: „Ich hätte gern ein Coaching“ reicht nicht, wenn nicht klar wird, wobei es Dir hilft.
- Zu großer Umfang: Die gewünschte Zahl an Stunden erscheint zu hoch.
- Falsches Ziel: Du willst zum Beispiel gründen, hast aber einen Gutschein für die Jobsuche beantragt – oder umgekehrt.
Welcher Grund bei Dir gilt, steht in der Regel in der Begründung eines schriftlichen Bescheids. Genau dort setzt Du an.
Was solltest Du direkt nach der Ablehnung tun?
- Pflichten weiter erfüllen. Termine, Bewerbungen und Absprachen laufen weiter, auch wenn Du enttäuscht bist.
- Nachfragen. Frag, woran es lag und was Deine Vermittlungsfachkraft bräuchte, um zuzustimmen. Ein solches Gespräch ersetzt aber keinen Widerspruch.
- Schriftlich bestätigen lassen. Wurde Dein Antrag nur mündlich abgelehnt, verlang sofort eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Das kannst Du, wenn Du ein berechtigtes Interesse hast und es unverzüglich verlangst (§ 33 Abs. 2 SGB X).
- Weg wählen. Entscheide, ob Du Widerspruch einlegst oder einen neuen Anlauf vorbereitest.
Wie legst Du Widerspruch ein?
Den Widerspruch schickst Du schriftlich oder elektronisch an die Agentur für Arbeit, von der der Bescheid stammt, oder Du gibst ihn dort persönlich zur Niederschrift (§ 84 SGG). Er ist kostenlos (§ 64 SGB X). Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, hilft aber. So kann ein Widerspruch aussehen:
„Widerspruch gegen den Bescheid vom … (Kundennummer …)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom … ein, mit dem Sie meinen Antrag auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für ein Bewerbungscoaching abgelehnt haben. Die Begründung reiche ich nach. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang.
Mit freundlichen Grüßen
(Name, Anschrift, Unterschrift)“
In die Begründung gehört, wobei Dir das Coaching hilft und was die Agentur aus Deiner Sicht nicht berücksichtigt hat.
Wird Dein Widerspruch abgelehnt, kannst Du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids beim Sozialgericht klagen (§ 87 SGG). Gerichtskosten fallen dafür in der Regel nicht an (§ 183 SGG).
Hilfe holen: Beim Widerspruch und erst recht bei einer Klage helfen Dir eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht oder – wenn Du Mitglied bist – ein Sozialverband wie VdK oder SoVD oder Deine Gewerkschaft.
Wie bereitest Du einen neuen Anlauf vor?
Statt eines Widerspruchs kannst Du auch einen neuen Anlauf nehmen. So stärkst Du Deine Anfrage:
- Konkret begründen: Nenne, wobei Dir das Coaching hilft – etwa weil Du Dich lange nicht beworben hast, Deine Unterlagen veraltet sind, Du die Branche wechseln willst oder Dir Vorstellungsgespräche schwerfallen.
- Angebot mitbringen: mit Maßnahmenummer, Umfang und Inhalten – dann weiß Deine Vermittlungsfachkraft genau, was sie bewilligen soll. Wie das Gespräch laufen kann, steht in unserem Artikel AVGS beantragen.
- Kleiner anfangen: Frag, wie viele Stunden möglich sind und ob ein Einzelcoaching auf dem Gutschein stehen kann. Ein kleinerer Gutschein ist besser als keiner.
- Das richtige Ziel wählen: Für ein Bewerbungscoaching brauchst Du einen Gutschein mit dem Ziel nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III, nicht einen für eine Gründung (Nr. 4).
- Eigenen Einsatz zeigen: Belege, was Du schon selbst unternimmst – Bewerbungen, Gespräche, Recherchen.
Wie hilft Dir frisch gekündigt dabei?
Unser Bewerbungscoaching läuft komplett online: 1:1 per Video, bundesweit, bis zu 120 Stunden, Maßnahmenummer 365/73/24 – für Dich kostenlos über den Gutschein, wenn die Agentur für Arbeit ihn bewilligt und er ein Einzelcoaching vorsieht.
Per WhatsApp helfen wir Dir, den nächsten Anlauf bei Deiner Vermittlungsfachkraft vorzubereiten. Beim Widerspruch selbst helfen Dir ein Sozialverband (für Mitglieder) oder eine Fachanwältin. In drei kurzen Fragen kostenlos prüfen lassen.
Quellen
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (öffnet in neuem Tab)
- § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit (öffnet in neuem Tab)
- § 323 SGB III – Antragserfordernis (öffnet in neuem Tab)
- § 39 SGB I – Ermessensleistungen (öffnet in neuem Tab)
- § 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (öffnet in neuem Tab)
- § 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes (öffnet in neuem Tab)
- § 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren (öffnet in neuem Tab)
- § 64 SGB X – Kostenfreiheit (öffnet in neuem Tab)
- § 66 SGG (Rechtsbehelfsbelehrung) (öffnet in neuem Tab)
- § 84 SGG (Widerspruchsfrist) (öffnet in neuem Tab)
- § 87 SGG (Klagefrist) (öffnet in neuem Tab)
- § 183 SGG (Kostenfreiheit) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld – den Bescheid verstehen (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (gültig ab 01.12.2025) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 1 für Arbeitslose (öffnet in neuem Tab)
Redaktion frischgekündigt.de
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Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?
Einen Monat, nachdem Dir der Bescheid bekanntgegeben wurde (§ 84 SGG). Fehlt die Belehrung über den Widerspruch im Bescheid oder ist sie falsch, hast Du ein Jahr Zeit (§ 84 Abs. 2 und § 66 Abs. 2 SGG).
Kostet ein Widerspruch etwas?
Der Widerspruch selbst ist kostenlos (§ 64 SGB X). Soweit Dein Widerspruch Erfolg hat, muss die Agentur Dir die notwendigen Kosten erstatten – Kosten für eine Anwältin oder einen Anwalt aber nur, wenn es notwendig war, sie einzuschalten (§ 63 SGB X).
Kann ich den AVGS nach einer Ablehnung neu beantragen?
Ja. Leistungen der Arbeitsförderung gibt es auf Antrag (§ 323 SGB III). Du kannst also erneut danach fragen – am besten mit einer neuen, konkreten Begründung.
Habe ich mit Arbeitslosengeld nicht einen Rechtsanspruch auf den AVGS?
Für ein Coaching nicht. Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist, hat einen Anspruch auf einen Gutschein (§ 45 Abs. 7 SGB III) – aber nur für private Arbeitsvermittlung. Für ein Coaching ist der AVGS eine Ermessensleistung.
Was passiert, wenn ich eine Maßnahme der Agentur ablehne?
Lehnst Du ohne wichtigen Grund eine Maßnahme ab, die Dir die Agentur für Arbeit mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen anbietet, droht eine Sperrzeit von drei, sechs oder zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Prüf ein solches Angebot deshalb genau und sprich Bedenken offen an.