Arbeitsuchend melden: Fristen, Wege und was danach wichtig ist
Arbeitsuchend melden musst Du Dich spätestens drei Monate vor dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses – erfährst Du kürzer vorher davon, innerhalb von drei Tagen. Das geht online, telefonisch unter 0800 4 555500 oder persönlich – und gilt auch, wenn Du gegen die Kündigung klagst. Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Woche Sperrzeit. Wer sich früh meldet, kann schon in der Kündigungsfrist einen AVGS für ein Coaching bekommen.
Was bedeutet „arbeitsuchend melden“?
Mit der Arbeitsuchendmeldung sagst Du der Agentur für Arbeit: Mein Job endet bald, ich suche eine neue Stelle. Oft liest man auch „arbeitssuchend“ – gemeint ist dasselbe. Die Pflicht dazu steht in § 38 SGB III.
Die Arbeitsuchendmeldung ist nicht dasselbe wie die Arbeitslosmeldung. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt ausdrücklich: Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Du brauchst also beide – erst die eine, später die andere.
Wann musst Du Dich arbeitsuchend melden?
Spätestens drei Monate, bevor Dein Arbeitsverhältnis endet. Erfährst Du kürzer vorher davon, musst Du Dich innerhalb von drei Tagen melden, nachdem Du vom Ende weißt.
| Deine Situation | Wann Du Dich meldest |
|---|---|
| Zwischen Kündigung und Ende liegen mindestens drei Monate | spätestens drei Monate vor dem Ende |
| Weniger als drei Monate bis zum Ende, zum Beispiel Kündigung in der Probezeit | innerhalb von drei Tagen, nachdem Du von der Kündigung erfahren hast |
| Fristlose Kündigung | innerhalb von drei Tagen – und am besten sofort auch arbeitslos |
| Aufhebungsvertrag mit weniger als drei Monaten bis zum Ende | innerhalb von drei Tagen nach der Unterschrift |
| Befristeter Arbeitsvertrag | spätestens drei Monate vor dem Ende – erfährst Du das Ende kürzer vorher (etwa bei einem Vertrag unter drei Monaten), innerhalb von drei Tagen |
Die Pflicht gilt auch, wenn Du gegen die Kündigung klagst oder Dein Arbeitgeber Dir in Aussicht stellt, dass es weitergeht (§ 38 Abs. 1 SGB III). Ob Dir bei Deiner Situation eine Sperrzeit droht, prüfst Du in einer Minute mit unserem Sperrzeit-Check.
Wie meldest Du Dich arbeitsuchend?
Die Bundesagentur für Arbeit nennt drei Wege:
- Online: Laut Arbeitsagentur der einfachste Weg.
- Telefonisch: unter der kostenlosen Servicenummer 0800 4 555500.
- Persönlich: in Deiner Agentur für Arbeit – die Arbeitsagentur empfiehlt, vorher online einen Termin zu vereinbaren.
Du gibst Deine persönlichen Daten an und den Tag, an dem Dein Arbeitsverhältnis endet (§ 38 Abs. 1 SGB III). Leg Dir am besten Deine Kündigung oder Deinen Vertrag bereit. Für Dein Profil fragt die Agentur außerdem nach Abschlüssen, Berufserfahrung, Fähigkeiten und beruflichen Zielen.
Was passiert nach der Meldung?
- Beratungstermin: Meldest Du Dich online, kannst Du Dir direkt danach einen Termin für ein Beratungsgespräch aussuchen – sonst schlägt die Agentur Dir einen vor. Dort geht es um Deine Stellensuche – und um Unterstützung, zum Beispiel ein gefördertes Coaching.
- Arbeitslos melden: Spätestens am ersten Tag ohne Job meldest Du Dich arbeitslos, online oder persönlich (§ 141 SGB III). Das geht schon bis zu drei Monate vorher. Erst damit bekommst Du Arbeitslosengeld.
- Termine wahrnehmen: Lädt Dich die Agentur zu einem Termin ein und belehrt Dich dabei über die Rechtsfolgen, droht eine Sperrzeit von einer Woche, wenn Du ohne wichtigen Grund nicht kommst (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB III). Das gilt laut Arbeitsagentur schon, solange Du arbeitsuchend gemeldet bist.
Was passiert, wenn Du Dich zu spät meldest?
Dann droht eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 SGB III). In dieser Woche bekommst Du kein Arbeitslosengeld, und Deine Anspruchsdauer wird um diese Tage kürzer (§ 148 SGB III). Bei 1.500 € Arbeitslosengeld im Monat sind das vereinfacht gerechnet rund 350 €.
Das passiert oft: Im Jahr 2025 gab es rund 326.600 Sperrzeiten wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung – gut vier von zehn aller Sperrzeiten. Hattest Du einen wichtigen Grund für die Verspätung, gibt es keine Sperrzeit – den Grund musst Du belegen, wenn er in Deinem Bereich liegt (§ 159 Abs. 1 SGB III).
Hast Du die Frist verpasst, melde Dich trotzdem sofort. Mehr zu Dauer, Kosten und Widerspruch steht in unserem Artikel zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Muss Dein Arbeitgeber Dich informieren?
Er soll Dich frühzeitig über die Pflicht zur Meldung informieren und Dich dafür freistellen (§ 2 Abs. 2 SGB III). Das ist eine Soll-Vorschrift. Die Pflicht, Dich rechtzeitig zu melden, trifft trotzdem Dich – verlass Dich also nicht darauf, dass Dein Arbeitgeber Dich erinnert.
Warum lohnt sich eine frühe Meldung?
Weil Du damit Zeit gewinnst. Sobald Du arbeitsuchend gemeldet bist, kann Dir die Agentur für Arbeit einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bewilligen – schon vor Deinem letzten Arbeitstag. Der Gutschein hängt nicht am Arbeitslosengeld, sondern an Deinem Status: Gefördert werden können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende – also auch, wer nach einer Kündigung arbeitsuchend gemeldet ist (§ 45 Abs. 1 SGB III). Eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ändert an diesem Status nichts.
Mit dem Gutschein bezahlt Dir die Agentur zum Beispiel ein kostenloses Bewerbungscoaching mit AVGS – per Video, auch neben Deinem alten Job. Ob Du ihn bekommst, entscheidet Deine Vermittlungsfachkraft; für ein Coaching gibt es kein Recht darauf. Wie Du ihn beantragst, steht in unserem Artikel AVGS beantragen.
Per WhatsApp helfen wir Dir, das Gespräch mit Deiner Vermittlungsfachkraft vorzubereiten. In drei kurzen Fragen kostenlos prüfen lassen.
Quellen
- § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (öffnet in neuem Tab)
- § 141 SGB III – Arbeitslosmeldung (öffnet in neuem Tab)
- § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit (öffnet in neuem Tab)
- § 148 SGB III – Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer (öffnet in neuem Tab)
- § 2 SGB III – Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit (öffnet in neuem Tab)
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (öffnet in neuem Tab)
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Wie Sie sich arbeitsuchend melden (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 1 für Arbeitslose (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Presseinfo Nr. 33 vom 03.09.2026 (öffnet in neuem Tab)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Maßnahmen bei einem Träger nach § 45 SGB III (gültig ab 01.12.2025) (öffnet in neuem Tab)
Redaktion frischgekündigt.de
Die Redaktion von frischgekündigt.de erklärt Fristen, Arbeitslosengeld und den Weg zurück in den Job – so, dass man es ohne Vorwissen versteht.
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Häufige Fragen
Muss ich mich auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag arbeitsuchend melden?
Ja, spätestens drei Monate vor dem Ende – erfährst Du das Ende kürzer vorher, innerhalb von drei Tagen. Das gilt auch, wenn Dein Arbeitgeber Dir eine Verlängerung in Aussicht gestellt hat (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Gilt die Drei-Tage-Frist auch bei einer Kündigung in der Probezeit?
Ja. Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Dann liegen weniger als drei Monate bis zum Ende, und Du hast drei Tage Zeit, nachdem Du von der Kündigung erfahren hast (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Muss ich mich melden, wenn ich gegen die Kündigung klage?
Ja. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob Du vor Gericht gegen die Kündigung vorgehst (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Reicht die Arbeitsuchendmeldung für das Arbeitslosengeld?
Nein. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Arbeitslos meldest Du Dich spätestens am ersten Tag ohne Job – online oder persönlich (§ 141 SGB III). Das geht schon bis zu drei Monate vorher.
Muss mein Arbeitgeber mich über die Meldepflicht informieren?
Er soll Dich frühzeitig darauf hinweisen und Dich für die Meldung freistellen (§ 2 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht, Dich zu melden, trifft aber Dich – verlass Dich nicht auf den Hinweis.
Kann ich schon in der Kündigungsfrist einen AVGS bekommen?
Ja, das ist möglich. Der Gutschein hängt nicht am Arbeitslosengeld, sondern an Deinem Status: Gefördert werden können auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende – also, wer nach einer Kündigung arbeitsuchend gemeldet ist (§ 45 Abs. 1 SGB III). Ob Du ihn bekommst, entscheidet Deine Vermittlungsfachkraft – für ein Coaching ist er eine Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch.